Am 26. Juli 2017 stellte der EuGH in einem Grundsatzurteil fest, dass die Dublin-III-Verordnung der EU, wonach der EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist, den der Asylsuchende zuerst betritt, auch in Ausnahmesituationen gelte, wie sie im Spätsommer 2015 bestand. Es sei „nicht ausschlaggebend, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist“. Ein Land, das Flüchtlinge in andere Länder weiterleite, bleibe zuständig und handle rechtswidrig. Weiterlesen „Wie Propaganda-Medien die Merkel-Regierung von allen Rechtsbrüchen reinwaschen“