Die Gleichstellungskampagne – Missbrauch des Gleichheitsprinzips

Starke gesellschaftliche Kräfte betreiben seit Jahren die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Menschen und Gruppen in der Gesellschaft. Unter diesen wohlklingenden Begriffen verbirgt sich ein Missbrauch des Gleichheitsprinzips, das nur im Recht als Gleichheit vor dem Gesetz seine Gültigkeit haben kann. Denn die Menschen sind im übrigen nicht gleich, sondern sehr unterschiedlich. Wird die Gleichheit auf andere gesellschaftliche Bereiche ausgedehnt, werden die sehr ungleichen Menschen einem Druck zur Konformität, zur Gleichförmigkeit, ausgesetzt, der zugleich einen Eingriff in das fundamentale Grundrecht der Freiheit bedeutet.

Die Verordnung von Konformität ist eine wichtige Strategie der wahrhaft Herrschenden, die individuellen Unterschiede der Menschen zu negieren und zu unterdrücken. Unter dem Zwang entwickelt die unterdrückte Individualität die Tendenz, sich wieder geltend zu machen und sich gegen die Gleichförmigkeit zu wehren, so dass es zu Auseinandersetzung und Konfrontation zwischen den verschiedenen Individuen und Gruppen kommen muss. Die Konformitätsstrategie ist also eine weitere Form der Konfrontationsstrategie.1 Durch die institutionalisierten permanenten Konflikte wird die Bevölkerung gebunden und von Wesentlichem abgelenkt.

Die Gleichheit

Bevor man vom Missbrauch der Gleichheit reden kann, muss man sich klarmachen, was sie bedeutet. Die Forderung nach Gleichheit entstand in der Französischen Revolution aus der Empörung gegen die Privilegierungen der oberen Stände und der damit verbundenen Unterdrückung der großen Masse des Volkes. Es ging darum, jegliche von Geburt an bestehenden Stände- oder Klassenunterschiede zu überwinden. In allen gesellschaftlichen Schichten lebten Menschen, aber die unteren wurden nicht in gleicher Weise als Menschen behandelt. Sie hatten nicht die gleichen Rechte, obwohl sie gleichermaßen Menschenantlitz trugen. Sie fühlten sich daher zutiefst in ihrer Menschenwürde missachtet und verletzt.

Das Ideal der Gleichheit bezieht sich also darauf, dass alle Menschen vor dem Gesetz, dem Recht, als gleich, als gleich-berechtigt zu gelten haben, eben weil sie alle Menschen, d.h. mit einem menschlichen Geist begabt sind, der sie vom Tier unterscheidet. Dass die Gleichheit des Geistes in jedem Menschen empfunden wird, unabhängig davon, welcher Rasse, Nation oder welchem Geschlecht er angehört, deutet darauf hin, dass die Menschen nicht mit ihren Körpern identisch sind, sondern in diesen als in unterschiedlichen Hüllen leben, die ihnen je besondere Lebensbedingungen setzen. Die Einseitigkeit und Ungerechtigkeit, die in letzterem empfunden werden könnte, löst sich unter dem möglichen Gedanken der Wiederverkörperung auf, der mit der Inkarnation in wechselnden Körpern verbunden ist.
In allen verschiedenen Körpern indessen leben geistige Individualitäten, die einander gleich sind.
Daher heißt es auch im Grundgesetz Art. 3:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Damit wird selbstverständlich nicht behauptet, dass alle Menschen auch in körperlicher und seelischer Hinsicht gleich seien. Die großen Verschiedenheiten der Menschen werden ja gerade auch in Abs. 3 von Art. 3 GG indirekt konstatiert. In all den unterschiedlichen Körpern und Seelen lebt aber immer ein menschlicher Geist, dessen Würde unantastbar und der vor dem Gesetz mit allen anderen gleich ist, der, was die Geltung des Rechtes angeht, nicht benachteiligt und natürlich auch nicht bevorzugt werden darf.

Die auf das Rechtsleben beschränkte Geltung des Gleichheitsprinzips muss scharf ins Auge gefasst werden. Denn da, wo es außerhalb des Rechts um die Entwicklung und Anwendung der Fähigkeiten des Menschen, um die Entfaltung seiner Person in Worten und Taten geht, muss Freiheit herrschen: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit … (Art. 2 GG). In die Freiheit wird aber durch die übergreifende Gleichheit eingegriffen. Außerhalb des Rechtslebens sind sie polare, einander ausschließende Prinzipien. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit führt gerade zur Ungleichheit der Menschen. Die Gleichheit würde tendenziell die wechselseitig anregenden und befruchtenden individuellen Unterschiede der Menschen einebnen und sie zur formlosen Masse erniedrigen.

Wenn man dies beabsichtigt und Konflikte zwischen den nicht ganz zu unterdrückenden Individuen  hervorrufen will, die die Gesellschaft unentwegt beschäftigen, wird man die Gleichheit über den Rechtsbereich hinaus ausdehnen. Dies hat in den letzten Jahrzehnten unter dem Begriff „Gleichstellung“ begonnen.

Die Gleichstellung

Es gibt viele soziale Ungleichheiten in der Gesellschaft. Ein Teil kommt von  gesetzlich ermöglichten Bevorzugungen wie die durch das Privateigentum an Grund und Boden und am Unternehmenskapital z.B., das zu Abhängigkeitsverhältnissen und leistungslosen Einkommensströmen in die Taschen der Eigentümer und damit zu großen Vermögen führt, die auf Kosten anderer erworben sind. Undifferenzierte Erbgesetze sorgen dafür, dass diese Vermögen dann leistungslos auf die Erben übergehen. Es handelt sich hierbei im Grunde um Privilegierungen, die nicht in der Person, sondern in der Ausgestaltung des Eigentumsrechtes begründet sind. Daran rührt wohlweislich keine Politik. Dieses grundlegende gesellschaftliche Problem ist in anderen Artikeln dieses Blogs ausführlich behandelt worden2 und gehört hier nicht zum Thema.

Alle übrigen sozialen Ungleichheiten gehen allein auf die unterschiedliche Tüchtigkeit der Menschen, also ihre verschiedenen Fähigkeiten und Leistungen zurück, die in ihrer körperlichen Bestimmtheit, ihren Begabungen, der Erziehung im Elternhaus und dem, was sie selbst daraus machen, begründet sind. Das sind  natürliche, schicksalhafte Ungleichheiten und solche, die durch die freie Entfaltung der unterschiedlichen Persönlichkeiten entstehen.

Dagegen richten sich massive gesellschaftliche Strömungen, die eine soziale Gleichstellung oder Gleichbehandlung aller erreichen wollen. Niemand dürfe wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Rasse, Religion usw. benachteiligt werden. Dabei stützt man sich bewusst oder unbewusst auf Abs. 3 des Artikels 3 GG (s.o.), der jedoch eindeutig im Kontext der Rechts-Gleichheit steht, dessen wörtliche Formulierungen aber auf eine allgemeine soziale Gleichstellung ausgeweitet werden.

Ihren Ausgang haben diese Bestrebungen mit der UN-Rassendiskriminierungs-Konvention von 19653 genommen, die sich aber nicht nur auf Rassen, sondern auch auf die Unterschiede des Geschlechts, der Sprache, der Hautfarbe, der nationalen Abstammung, des Alters oder der Religion etc. bezieht. Das Abkommen knüpft an  das Menschenrecht der Gleichheit vor dem Gesetz an, geht aber in der Konsequenz auf soziale Gleichstellungen über. Das Mittel, diese durchzusetzen, ist der Tatbestand der Diskriminierung, der in den Vertragsstaaten mit negativen zivilrechtlichen Folgen bedacht werden soll. Die deutsche Politik hat dies mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt)4 und verschiedenen Gleichstellungsgesetzen umgesetzt.

Der positive Gedanke ist, den Angehörigen der genannten sozialen Gruppen im Arbeitsleben die gleichen Chancen zu gewährleisten. So darf die Einstellung in ein Unternehmen bei gleicher Qualifikation und Eignung nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer der Gruppen abgelehnt werden. Dies gilt als Diskriminierung. Wobei auch Ausnahmen zugelassen sind, z.B. dürfen Religionsgemeinschaften ihre Mitarbeiter nach der Konfession auswählen.

Vertragsfreiheit

So verständlich und moralisch wünschenswert diese Forderungen im Allgemeinen auch erscheinen mögen, so können sie sich doch nicht auf das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG stützen. Sie greifen im Gegenteil gravierend in die Vertragsfreiheit ein, die Ausfluss des für eine Demokratie fundamentalen Grundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist. Danach hat jedermann das Recht Verträge zu schließen, mit wem er will, ohne dass er anderen darüber Rechenschaft pflichtig ist. Die Gründe sind seine Sache. Sie sind Ausdruck seiner praktischen Ziele und seines freien ethisch-moralischen Wollens.

Ein gesetzlicher Eingriff in das fundamentale Grundrecht der Freiheit darf also nur aus zwingenden gesellschaftlichen Gründen erfolgen. Solche Gründe liegen bei den Gleichstellungsbestrebungen nicht vor, ebenso wenig wie bei Hass und Lüge der Menschen zum Beispiel. Es ist Sache des allgemeinen Bildungs- und kulturellen Lebens, ein Klima der Menschlichkeit zu erzeugen, in dem andere nicht wegen ihrer Rasse, Nation, ihres Geschlechts usw. missachtet und nachteilig behandelt oder ständig belogen werden. Ob jemand in diesem Sinne moralisch handelt, muss, wie im übrigen moralischen Leben auch, seiner Freiheit überlassen bleiben. Es gesetzlich erzwingen zu wollen, bedeutet den Weg zum Gesinnungsstaat, in dem ein von den Herrschenden gewünschtes moralisches Verhalten erzwungen wird.

Nach § 3 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung einer Person der genannten Gruppen dann vor, wenn sie „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“  Dabei muss sie un­ter aus­drück­li­cher Be­zug­nah­me auf ein entsprechendes Gruppen-Merk­mal (Al­ter, Ge­schlecht, etc.) schlech­ter be­han­delt werden als ei­ne ver­gleich­ba­re an­de­re Per­son.5 Es ist in der Praxis schwer zu entscheiden, wo eine Benachteiligung beginnt, und erst recht ist sie schwer nachzuweisen. Denn ein abgelehnter Stellenbewerber hat nach einer Entscheidung des EuGH – ganz im Sinne der Vertragsfreiheit – grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und nach welchen Kriterien die Einstellung erfolgt ist.6

Allerdings, und hier beginnt das besondere Problem: Wenn der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen, müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Nimmt man hinzu, dass sich ein Betroffener auch an die nach dem AGG eingerichtete Antidiskriminierungsstelle des Bundes um Rat und Unterstützung wenden kann, die das Recht hat, den ablehnenden Arbeitgeber um Stellungnahme zu ersuchen,  ist der Anreiz nicht klein, beim Arbeitsgericht zu klagen, zumal u. U. auch erkleckliche Schadensersatzsummen winken. Die Antidiskriminierungsstelle hat eine Art staatlicher Wächterfunktion über das ganze Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsfeld. Sie sammelt und veröffentlicht regelmäßig wichtige Entscheidungen der Arbeitsgerichte und übt schon durch ihre Existenz einen öffentlichen Druck aus.

Die Ablehnung eines Bewerbers mit schwarzer Hautfarbe oder einer anderen nationalen Abstammung, der die gleiche oder gar eine höhere fachliche Qualifikation hat wie der dann eingestellte Einheimische z. B.  muss nicht, auch wenn es so aussieht, aus Gründen der Gruppen-Diskriminierung erfolgt sein. Es kommt für ein Unternehmen vielfach auch auf die charakterliche Eignung des Bewerbers an. Es ist absurd und totalitär, dem Arbeitgeber zu verwehren, einen Menschen, gleich welcher Gruppe er angehört, mit einem ausgeprägten Egoismus z. B. nicht einzustellen und offenen Auges die in seinem Betrieb besonders erforderliche Zusammenarbeit zu gefährden, oder ihm zu verbieten, den fanatischen Anhänger einer Religion abzulehnen, die anderen Religionen und der freiheitlichen Ordnung hasserfüllt und feindlich gegenüberstehen. Damit wird eklatant in die Freiheit des Menschen eingegriffen, gerade auch, wenn es ihm nur um den jeweiligen konkreten Menschen geht, gleichgültig, aus welchen Zusammenhängen er kommt.

Es handelt sich im Grunde um eine organisierte Gesinnungsschnüffelei totalitären Charakters, die dazu führt, dass auf Personalabteilungen der Unternehmen keine geringen zusätzlichen Belastungen zurollen. Arbeitsrechtsanwälte beschreiben aus ihren praktischen Erfahrungen oftmals „nahezu skurrile Auswirkungen auf den Arbeitsalltag“, die „schon aus diesem Grund mit nicht abreißender Anzahl und Häufigkeit die deutschen Arbeitsgerichte“ beschäftigen. „Sollten mit den Regelungen, welche in unzähliger Anzahl der deutsche und europäische Gesetzgeber erdacht, verworfen, geändert und geschaffen hat, die Probleme zwischen den verschiedenen gleichzustellenden Gruppen gelöst und vereinfacht werden, führen diese oftmals dazu, dass genau das Gegenteil der Fall ist.“ 7

Dies macht die dahinter stehenden Konfrontationsstrategie deutlich. Probleme sollen ja nicht gelöst, sondern provoziert und forciert werden.

Gleichstellungs-Quote

Völlig absurd wird es mit den Forderungen und der für die Aufsichtsräte der großen Unternehmen auch schon gesetzlich durchgesetzten Quote für Frauen. Sie soll gewährleisten, dass Frauen in der Arbeitswelt entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung repräsentiert sind, also im Idealfall zu 50 %. Dem liegt die Meinung zugrunde, dass Frauen und Männer nicht nur vor dem Gesetz gleich seien, sondern dass es auch bezüglich ihrer Talente und Fähigkeiten keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gebe. Wenn Frauen im Arbeitsleben unterrepräsentiert seien, sei das Ausdruck ihrer Benachteiligung, also Diskriminierung. – Das ist natürlich keine Erkenntnis der Wirklichkeit, sondern Ideologie.

Frauen haben – entgegen aller Genderideologie – konstitutionell eine vollere Lebensorganisation als Männer, ja geradezu einen Lebenskräfteüberschuss, so dass sie eben neues Leben hervorbringen können. Damit verbunden ist eine größere Innerlichkeit und Gefühlswärme. Beides zusammen macht sie für alle erzieherischen und pflegerischen Berufe besonders geeignet, in denen sie mit umhüllender mütterlicher Wärme in der Regel positiver wirken können als Männer. Und die Erfahrung zeigt, dass sie aus diesem Grund in diesen Berufen auch völlig überrepräsentiert sind, also nicht etwa deshalb, weil die Männer dort benachteiligt würden. Männer streben kaum in diese Berufe hinein. Sie ergreifen lieber Berufe, in denen körperliche Kraft und/oder völlige Hingabe ihres Denkens und Wollens an sachliche äußere Ziele gefordert sind. In diese streben daher auch weniger Frauen hinein.

Damit soll nicht gesagt sein, dass Frauen und Männer auf die Berufe beschränkt sein sollen, für die sie von Natur aus besonders geeignet sind. Es ist wünschenswert, dass Frauen verstärkt auch in Männerdomänen eindringen, damit die dort vielfach herrschenden kalten und aggressiven Strukturen und Verhältnisse durch das positive spezifisch weibliche Element positiv verändert werden. Leider passen sich die Frauen nur vielfach den Männern an, um mit stärkeren männlichen Eigenschaften die Männer zu übertreffen. Trotzdem gilt:

„Unterrepräsentanz ist (also) jeweils eine Folge von unterschiedlichen Wünschen, Präferenzen, Lebensentwürfen, auch von traditioneller Arbeitsteilung und nicht zuletzt von unterschiedlichen Qualifikationen von Männern und Frauen.“ 8
Letztlich wissen das auch die politischen AgitatorInnen. Denn auffällig ist, dass vor allem der Frauenanteil in den sehr wenigen Spitzenpositionen der Wirtschaft thematisiert wird.
Ginge es allein um den gesellschaftlichen Ordnungsaspekt einer ´Gleichstellung`, wäre auch der Blick in andere Bereiche der Berufswelt vonnöten. Eine Quote bei Jobs bei der Müllabfuhr, der Kanalreinigung oder der Entsorgung von Gefahrgütern hätte aber noch keine Frauenpolitikerin gefordert. Walter Hollstein, Professor für politische Soziologie, bezeichnet die Diskussion um eine Quotenregelung deshalb als unredlich und als ´Geschlechterkampf pur um Macht`.“ 9

Eine Frau, die etwas auf sich hält, möchte auch nicht allein aufgrund ihres Geschlechtes in eine Position kommen, sondern wegen ihrer Qualifikation, ihrer Fähigkeiten, ihrer Leistungen und ihrer menschlichen Persönlichkeit; sie will nicht als ´Quotenfrau` verspottet werden.

Hat sich etwas Schlechtes erst eingenistet, pflanzt es sich blindlings fort. Oder, wie Friedrich Schiller formulierte: „Das eben ist der Fluch der bösen Tat,/ Daß sie, fortzeugend, immer Böses muß gebären.Wenn man einmal mit der Quote angefangen hat, findet sich immer eine neue angeblich benachteiligte Gruppe, für die es auch eine geben müsste. „Mütter und Väter, die beruflich kürzertreten, sollten von Arbeitgebern bevorzugt werden, meinte vor Jahren die damalige bayrische Ministerin Christine Haderthauer (CSU) und forderte eine Elternquote. Nur gerecht wäre dann auch eine Quote etwa für Schwule und Lesben. Und natürlich eine Migrantenquote, wie sie jüngst die Türkische Gemeinde Deutschland für die Kandidatenlisten zur Bundestagswahl forderte: Sie solle sich am Migrantenanteil von 20 Prozent der Bevölkerung orientieren.“ 10 Das große transatlantische Indoktrinationsblatt „Die Zeit“ stieß ins selbe Horn: „Im aktuellen Bundestag haben knapp sechs Prozent aller Abgeordneten einen Migrationshintergrund, im nächsten wird es kaum besser aussehen. Zeit für eine Quote.“ 11

Inklusion und Konfrontation

Man darf an den vordergründigen Gleichstellungs- und Antidiskriminierungs-Kampagnen nicht hängen bleiben, und nicht an den scheinemanzipatorischen Gefechten von Feministinnen und Genderistinnen in Medien und Politik, die mit ihrem emotionsgetrübten realitätsfernen Denken auch nur instrumentalisiert werden. Dass globale Interessen dahinterstehen, zeigt sich darin, dass die Sache von der UNO ausgegangen ist und ausgeht.

Die Konformitätsstrategie wirft gezielt Ungleiches in einen Topf, wohl wissend, dass daraus Konkurrenz, Konflikte und Konfrontationen entstehen werden. Der Philosoph Lars Grünewald entwickelt das Prinzip in logisch klarer Weise:

„Jede Konformität (hat) die Tendenz, in Konkurrenz überzugehen und zwar deswegen, weil durch die Konformität die Differenzierung in individuelle Unterschiede, die Unterschiedlichkeit einzelner Individuen unterdrückt und negiert wird. Da die Konformität also auf einer Art zwanghafter Unterdrückung von Individualität basiert, muss diese unterdrückte Individualität nun die Tendenz haben, sich wieder geltend zu machen und durchzusetzen gegen die Konformität. Da aber unterschiedliche Individuen durch das Konformitätsprinzip in eine Einheit, in eine Gleichheit gewissermaßen zusammengenommen und zusammengebunden sind, können sich nunmehr die Individuen nicht mehr für sich geltend machen, sondern sie müssen sich gegen andere versuchen durchzusetzen. Und genau darin besteht das Prinzip der Konkurrenz.

Wenn also dieser Zusammenhang von Konformitäts- und Konkurrenzprinzip besteht, dann muss es die Möglichkeit geben, Konkurrenz dadurch hervorzubringen, dass man zunächst einmal Konformität herstellt. Das würde auf der strategischen Ebene bedeuten, dass auch Konfrontationsstrategien dadurch befördert und zustande gebracht werden könnten, dass man zunächst versucht, zwangsweise Konformität einzuführen. Und in der Tat zeigt sich dieser Mechanismus immer deutlicher im gesellschaftlichen und politischen Geschehen auf nationaler und auch auf internationaler Ebene.“ 12

Wenn Konformität also dadurch hergestellt wird, dass einander Ungleiches, Fremdartiges vereinigt oder das eine in das andere integriert wird, kann man diese Methode auch Inklusionsstrategie nennen. Unter dem Namen Inklusion läuft auch seit Jahren ein Bildungskonzept, nach dem lernbehinderte Kinder nicht mehr in getrennten Schulen, sondern mit den normalen Kindern zusammen unterrichtet werden sollen. Zur Analyse sei auf Lars Grünewald verwiesen.13  Diese Inklusions-Kampagne im Bildungswesen hat – das kann inzwischen wenig verwundern – ebenfalls von der UNO bzw. ihrer Organisation UNESCO ihren Ausgang genommen.14

Es ist für jeden Zeitbeobachter heute äußerst wichtig, sein Bewusstsein nicht durch die vordergründigen Ereignisse verengen und binden zu lassen, sondern die Kanäle aufzusuchen, aus denen sie hervorgehen. Erst dann kommt man zum vollen Bewusstsein dessen, was eigentlich geschieht. Eine gegenwärtig besonders bedeutsame Inklusionsstrategie, die der Massenimmigration, soll in einem weiteren Artikel behandelt werden.
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1    Vgl. Spaltung der Bevölkerung
2    Vgl. z.B. Kapitalmacht und Lohnsklaverei; Der geraubte Gewinn
3    Rassendiskriminierungskonvention
4    Gesetze im Internet
5    hensche.de
6    süddeutsche.de 19.4.2012
7    kanzlei-mwh.de
8    http://frankfurter-erklaerung.de/
9    Wikipedia – Frauenquote
10  welt.de 11.9.17
11  zeit.de 21.9.17
12  Lars Grünewald in Video 5/7 ab min. 7.35
13  a.a.O. ab min. 18.37
14  http://www.unesco.de/bildung/inklusive-bildung.html

 

 

 

15 Kommentare zu „Die Gleichstellungskampagne – Missbrauch des Gleichheitsprinzips“

  1. Lediglich möchte ich einen Hinweis auf Egon Flaig geben, Prof. em., Althistoriker.

    „Nicht nur die staatlichen Grenzen geraten zum bösartigen Überbleibsel aus einer Welt des Abschottens, desgleichen wird jedwede nationale Kultur eine illegitime Barriere, ausgrenzend und diskriminierend. Aber wie sollen Demokratien funktionieren, wenn die Staaten sich auflösen? Denn Demokratien beruhen auf der Partizipation und folglich auf der Unterscheidung zwischen Bürger und Nichtbürger.
    Was eine »diverse« Kultur sein soll, das läßt dieser Diskurs der totalen Inklusion vorsichtshalber offen. Menschliche Kulturen, das lesen wir bei allen, die darüber nachgedacht haben, von Herodot bis Lévi-Strauss, müssen »Komplexität reduzieren«, sie müssen also Diversität radikal einschränken, um semantische Horizonte zu konstruieren und normative Orientierung zu gewährleisten.“

    Egon Flaig
    MACRON UND GOETHE
    Vom Verlust der Geschichte und von der Notwendigkeit kultureller Rückbesinnung
    Aus: TUMULT Frühjahr 2018

  2. Vielen Dank für die hervorragende Zusammenfassung.
    Schon als Kind kam mir der Gedanke: wenn es um´s Recht geht, dann kann das nur ein Recht sein, was jeder verstehen, begreifen und erfühlen kann (sonst kann man sich ja auch nicht daran „halten“) – heute würde ich sagen: wenn Recht nur durch „Rechtsexperten“ ausgewiesen oder „bekommen“ werden kann, dann kann das schon nicht mehr im Sinne meines „kindlich erfühlten“ Rechts sein.

    Was dem „kindlichen“ aber schon näher kommt, ist das sogenannte Lex Naturalis, z.B. in Anlehnung an das N.T.:
    Die Grundlage ist die Vorgangsweise in Matthäus 18: 15-17. Die Gesetze sind in Matthäus 22: 37-40 niedergeschrieben.
    Matthäus 18: 15-17
    1. unmittelbare Rechtsherstellung:
    »Wenn dein Bruder eine Sünde begeht, so gehe hin, lege seinen Fehler zwischen Dir und ihm allein offen dar.«
    »Wenn er auf Dich hört, hast Du Deinen Bruder gewonnen.«

    2. Mediation:
    »Wenn er aber nicht hört, nimm noch einen oder zwei mit Dir, damit jede Sache aus dem Mund von zwei oder drei Zeugen festgestellt werde.«

    3. Die Versammlung:
    »Wenn er nicht auf diese hört, dann sprich zur Gemeinde.«

    Das Versammlungs-Gericht muß hierbei seine Entscheidungen auf die beiden Gesetze in Matthäus 22: 37-40 stützen:
    a. »Du mußt Jah, Deinen Gott mit Deinem ganzen Herzen und mit deiner ganzen Seele und mit Deinem ganzen Verstand lieben. Das ist das größte und erste Gebot.«
    b. »Du mußt Deinen Nächsten lieben wie Dich selbst.«

    Die Verletzung des Gesetzes der Liebe ist gleich dem Begehen der einzigen zwei Verbrechen, die jeder begehen kann:
    Schaden und Verlust.

    Also, das ist doch jedem unabhängig von „Intelligenz- und/oder „Bildungsstufe“ sehr einsichtig, da einfach und trotzdem auf alles anwendbar.
    Das heute noch gültige „römische Recht“ basiert grundlegend auf dem Unrecht, nämlich der Nicht-Gleichheit „vor“ dem Gesetz (Recht). Dies kommt z.B. darin zum Ausdruck, daß es ein „öffentliches Recht“ und ein „privates Recht“ gibt. Menschen, die das „öffentliche Recht“ bekleiden, „dürfen“ z.B. anderen Menschen Schaden und Verlust zufügen (sogenannte Strafen). Wie kann das in dem einen Fall „Recht“ sein in dem anderen Fall aber als „Unrecht“ erklärt werden?

    Wie jedoch schnell ersichtlich, kann es beim wirklichen Recht gar nicht um Strafen (Aug´um Aug´) gehen, sondern um Einsehen und Wiedergutmachung. Nur dann, wenn ein Mensch begründeter Weise mit seinen Handlungen auch in Zukunft Schaden und Verlust willentlich herbeiführen würde, ist die Gemeinschaft vor ihm zu schützen.
    Hier geht es dann darum, entsprechende „Räume“ zu schaffen, in denen der verirrte Mensch anderen keinen Schaden mehr zu fügen kann, aber gleichzeitig JEDERZEIT die Möglichkeit hat, wenn er denn will, an seiner Entwicklung weiterzuarbeiten und die Leidstrukturen usw., die ja in ihm selber stecken, mit Hilfe anderer Menschen aufzulösen.
    So könnte er sich vom engsten, inneren Ring dieser „Anstalt“ in den nächsten bewegen (z.B. immer noch geschützer Raum, aber gemeinsames Arbeiten und Lernen mit anderen) dann in den dritten Ring (hier schon „Ausgang“, Beteiligung am „normalen, öffentlichen“ Leben usw. so daß also eine kontrollierte, sukzessive Integration in das Gemeinschaftsleben gegeben ist.

    Man braucht für Recht m.E. also gar kein riesiges Brimborium und auch keine Experten, sondern Menschen, die das Göttliche in ihrem Herzen spüren und sich für den Frieden einsetzen möchten. Es sind also Herzkompetenzen, Aufmerksamkeit, unbefangene Beobachtung und die Fähigkeit das Beobachtete gut in verständliche, einfühlsame Worte zu fassen als Ausgangpunkt fruchtbarer, öffnender Kommunikation.

  3. Jetzt auch grafisch endlich bewiesen! Der Verlust des Einen ist der Gewinn des Anderen UND der Gewinn des Einen ist der Verlust des Anderen

    Der Verlust des Einen ist der Gewinn des Anderen

    Der Gewinn des Einen ist der Verlust des Anderen

  4. Warum wird die Justitia oft auch mit Augenbinde dargestellt ? Sie will urteilen „ohne Ansehen der Person“. Die Personen sind allesamt ungleich. Keine Person gleicht genau der anderen Person. Und mit dieser Ungleichheit hängen Sympathie und Antipathie zusammen. Rechtsprechung muss allerdings ganz absehen von Antipathie oder Sympathie. Es ist für die Beurteilung eines Tatbestandes ganz unerheblich, ob dem Richter die beklagte Person sympathisch oder weniger sympathisch ist, ob er sich vielleicht sogar in sie verliebt.
    Würde ein Richter die eine Mörderin freisprechen mit der Begründung, er sei in sie verliebt, die andere Mörderin aber für dieselbe Tat lebenslang einsperren, müsste man solchen Richter seines Amtes entheben, nicht wahr ?
    Justitia – also das Gericht – muss all das ausblenden, was mit Ungleichheit der Person zu tun hat. Ob die Person eine Frau oder ein Mann ist, ist nicht unbedingt relevant. Relevant soll sein, was dieser Mensch getan oder unterlassen hat.

    Missbrauch solcher Gleichheit bzw. Augenbinde wäre es, wenn statt der Justitia die wissenschaftliche Forschung die Augenbinde trüge. Denn die wissenschaftliche Forschung darf nicht blind sein für die Unterschiede. Ob etwas weiss oder schwarz ist, kann wissenschaftlich gesehen sehr bedeutsam sein. Ob jemand Frau oder Mann ist, ist für die Biologie als Zweig der Wissenschaft gerade höchst relevant !
    Also die wissenschaftliche Forschung darf keine Augenbinde tragen, sie darf nicht blind sein, sie muss genauer hinsehen. Es ist ihre Aufgabe, genau hinzusehen !
    Nicht auszudenken, was passieren könnte, wenn wissenschaftliche Forschung die Giftigkeit irgendwelcher Dinge zu erforschen hätte, dabei aber aus einer „politischen Korrektheit“ heraus zur Blindheit verurteilt wäre.

    Politik -also das Rechtsleben bzw. Justitia mit der Augenbinde – hat sich rauszuhalten aus den Hochschulen, aus der wissenschaftlichen Forschung. Sonst wird es bald zappenduster und die Wissenschaft spielt Blindekuh oder Topfschlagen wie auf einem Kindergeburtstag. Politik darf nicht die Schulen mehr verwalten, das ist gar nicht ihre Aufgabe. Man kann das ja z.B. daran auch erkennen, dass Richter, die ja nicht alles wissen können, in manchen Fällen den wissenschaftlichen Gutacher befragen müssen, um ein Urteil sprechen zu können, das auch dem Leben gerecht wird. Der Genderismus – Schwachsinn z. B. endet in dem Moment, wo Wissenschaft entpolitisiert wird.

  5. „… Gesinnungsstaat, in dem ein von den Herrschenden gewünschtes moralisches Verhalten erzwungen wird.“

    Bin der Auffassung, dass in dem Satz das Wort „moralisches“ in Gänsefüsschen gesetzt werden könnte, weil es ohne die Freiheit weder Moral noch Unmoral überhaupt gibt. Wenn irgendein Verhalten erzwungen worden ist, ist die Moral oder Unmoral – und somit auch die Unschuld oder Schuld – bei demjenigen zu suchen, der so frei war, das Verhalten zu erzwingen.
    Wenn z.B. jemand dazu gezwungen wurde, irgendetwas zu unterschreiben, ist der Erzwinger haftbar für die Folgen, und nicht derjenige, welcher gezwungen wurde, ist der Verantwortliche.
    Moral ist ohne Freiheit gar nicht denkbar.
    Wenn Herr Meier dem Herrn Müller eine Pistole an die Schläfe hält und ihn auffordert: “ Sie müssen etwas Moralisches tun, Sie müssen dem Tierschutzverein 500,00 Euro spenden, und falls Sie nicht diesen Scheck hier sofort unterschreiben, drück`ich ab !“ – Dann ist das kein moralisches Verhalten des Herrn Müller, wenn er den Scheck unterschreibt !!!!
    Im moralischen Sinne verantwortlich ist in dem Beispiel Herr Meier, weil der so frei war, Müller zwingen zu können.

    Thema Quote: Wenn eine Frau aufgrund der Quote z.B. bei der Müllabfuhr oder im Tiefbau eingestellt würde, statt aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeit, müsste sie sich eigentlich dafür schämen, dass sie das nicht ihrem Können verdankt. Solches Schamgefühl scheint vielen Frauen abhanden gekommen zu sein. Und manche Frauen würden sich eher schämen, bei der Müllabfuhr zu malochen, obwohl sie erkennen könnten, wie sozial wertvoll gerade Müllentsorgung ist.

  6. Auf den Punkt gebracht könnte man sagen, dass das ,Motto‘ der französischen Revolution – ,,liberté, égalité, fraternité“ – ein Widerspruch in sich ist?

  7. @michel o.neland
    Ja, absolut genommen widersprechen sie sich und heben sich gegenseitig auf. Daher ergeben sie erst dann einen Sinn, wenn sie jeweils nur in einem bestimmten Lebensbereich ihre Geltung haben: Gleichheit im Rechtsleben, Freiheit in der Entfaltung der eigenen Fähigkeiten (Geistesleben) und Brüderlichkeit in der Befriedigung der Bedürfnisse (Wirtschaftsleben). Vgl.:
    https://fassadenkratzer.wordpress.com/2015/08/11/wo-sind-freiheit-gleichheit-bruederlichkeit/

  8. Schlechte Gesetze sind die schlimmste Form der Tyrannei.

    Edmund Burke (1729 – 1797), irisch-englischer Staatsmann und romantischer Denker

  9. Es gibt keine Gleichheit zwischen den Menschen, sondern bestenfalls eine Gleichwertigkeit.
    Damit wurde zumindest dieser Begriff in Propagandabsicht benutzt.
    Ich würde mir einmal die historische Erklärung der Menschenrechte anschauen. Die Fascie, das Zeichen des Papstes für „unser Legat hat die Macht“ steht zwischen den Tafeln. Darüber ist die phrygische Mütze des Mitras zu sehen, was übersetzt „hier herrscht Mithraismus“ heißt und darüber ist noch das Dreieck mit dem allsehenden Auge zu sehen, was sie sich selbst zusammenreimen können. Der KGB hatte das Zeichen auf seinen Ausweisen (eine Zeit lang – und es kommt darauf an, ob es das linke oder rechte Auge ist, wofür auch Jachim und Boas im Freimaurertempel stehen).
    Das bedeutet, der Wächter steht darüber, der Kardinal (im sichtbaren Bereich) – nur um zu zeigen, was die City of London mit 23 Millionen Pfund Sterling dort finanziert hat, um Napoleon zu etablieren und alle Länder Europas mit Krieg zu beschäftigen, um das englisch-amerikanische Weltsystem in der Zeit zu schaffen. Damit wurde das Handelrecht über die Menschen ausgebreitet, die noch nicht mitspielen wollten.

  10. Vielleicht sollte man die BAR-Regeln erwähnen – die eine Gleichwertigkeit nur nach Sklavenregeln darstellt,
    und ich habe die Kenntnis darüber im Gespräch mit Rechtsträgern geprüft – und es gibt sie und deren Kenntnis wurde bestätigt :

    http://deutschland-pranger.de/b2evolution/index.php/rechtsvermutungen-1-jpg

    Wenn demnach die Rechtsvermutungen der privaten BAR-Gilde präsentiert und nicht von uns zurückgewiesen werden, erlangen diese den Status von Tatsachen und werden zur rechtlichen Wahrheit. Insgesamt gibt es mindestens 12 Schlüsselvermutungen der BAR. Diese werden automatisch durch Nichtwiderlegung wahr und sorgen so dafür, dass man uns unbedarfte Rechtsstaatsgläubige im Rechtssystem wesentlich leichter verwursten kann. Sie werden schnell feststellen, dass es sich immer um das genaue Gegenteil von dem Handelt, was wir selbst vermuten. Möglicherweise liegt es genau daran, dass wir vor Gericht fast immer den Kürzeren ziehen. Es geht dort nämlich nicht um Recht sondern ausschließlich um die Rechtsvermutungen der BAR.

    1. Die Vermutung der Öffentlichen Aufzeichnung

    Sie bedeutet, dass jede Angelegenheit, die vor ein untergeordnetes Römisches Gericht gebracht wird, eine Sache der Öffentlichen Aufzeichnung ist. Die BAR vermutet das genaue Gegenteil. Diese vermutet nämlich, dass die Sache eine geschäftliche Angelegenheit der privaten BAR-Gilde ist. Besteht man nicht ganz deutlich und klar darauf, dass das Verfahren als Angelegenheit öffentlich aufgezeichnet werden soll, verbleibt die Sache vor privaten BAR Gerichten immer im privaten Bereich der BAR Gilde. Damit unterwirft man sich, ohne es zu wissen deren privater Jurisdiktion.

    2. Die Vermutung der Öffentlichen Dienstleistung

    Alle Mitglieder der privaten BAR Gilde haben einen feierlichen, geheimen und absoluten Eid auf ihre Gilde geschworen. Indem sie zusätzliche Eide auf das Öffentliche Büro schwören, werden sie zu öffentlichen Agenten der Regierung und handeln als „public officials“. Dies widerspricht ihren privaten, höherrangigen Eiden, die sie ihrer Gilde geschworen haben. So lange man nicht offen mittels Anfechtung oder Zurückweisung widerspricht, besteht der Anspruch, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde legitimierte öffentliche Bedienstete sind und deshalb als Treuhänder unter öffentlichem Eid stehen obwohl sie genau das Gegenteil tun.

    3. Die Vermutung des Öffentlichen Eids

    Diese besagt, dass alle Mitglieder der privaten BAR-Gilde in der Hoheitsbefugnis als „öffentlicher Bediensteter (public officials) handeln. Sie sind an den feierlichen öffentlichen Eid gebunden und gelten deshalb als ehrenvoll, unvoreingenommen und fair. Dies diktiert dieser öffentliche Eid. Wird diese Annahme nicht offen angefochten, bleibt die Vermutung, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde unter ihrem öffentlichen Eid und im Widerspruch zu ihrem Gilde-Eid fungieren bestehen. Bei Anfechtung der Vermutung müssen sich solche Individuen für befangen erklären, da sie naheliegender Weise nicht unter öffentlichem Eid stehen sondern private Ziele der BAR verfolgen.

    4. Die Vermutung der Immunität

    Dies bedeutet, dass Schlüsselmitglieder der privaten BAR-Gilde mit der Handlungsbefugnis von „public officials“ als Richter, Staatsanwälte und Friedensrichter, die einen öffentlichen Eid nach Treu und Glauben geschworen haben, immun gegenüber persönlicher Beanspruchung oder Haftbarkeit sind. Ohne offene Anfechtung und ohne Einforderung dieses Eides besteht jedoch die Rechtsvermutung, dass diese Mitglieder der privaten BAR-Gilde als öffentliche Treuhänder in ihrem Amt immun gegenüber jeglicher persönlicher Rechenschaftspflicht für ihre Handlungen sind.

    5. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung

    Das Erscheinen vor Gericht erfolgt in der Regel auf eine gerichtliche Vorladung hin. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung bedeutet, dass eine Vorladung gewohnheitsmäßig unwiderlegt bleibt und dass von demjenigen, der vor Gericht erscheint, vermutet wird, dass er seiner Position als Beklagter, Schöffe oder Zeuge sowie der Jurisdiktion des Gerichts zugestimmt hat. Ohne Zurückweisung und Rückgabe der gerichtlichen Vorladung mit einer Kopie der Zurückweisung, die im Vorfeld vor dem Erscheinen protokolliert wurde, gilt die Jurisdiktion und die Position als Angeklagter als anerkannt. Darüber hinaus steht dessen Schuld bereits fest.

    6. Die Vermutung der Bewachung

    Gewöhnlich bleibt eine Vorladung oder ein Haftbefehl zur Arrestierung unwiderlegt. Deshalb steht fest, dass derjenige, der vor Gericht erscheint, vermutlich ein Gegenstand oder eine Sache ist. Dieser Gegenstand ist haftbar und deshalb durch einen Aufseher in Gewahrsam zu nehmen. Diese Annahme schließt die tote, legale Fiktion der nicht-Mensch Person ein, für welche die Bestimmungen und Regeln der Regierungskonzerne eigentlich geschrieben wurden. Aufseher können nämlich lediglich Besitztümer und Gegenstände rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, jedoch keine menschlichen Wesen, die Seelen aus Fleisch und Blut sind. Solange man diese Vermutung nicht offen und unter Zurückweisung der Vorladung und des Gerichtes anficht, steht die Vermutung, dass man ein Besitzgegenstand ist und deshalb rechtmäßig durch Aufseher in Gewahrsam genommen werden darf.

    7. Die Vermutung des Gerichts der Aufseher

    Es wird vermutet, dass man Ansässiger eines Bezirks einer Kommunalregierung ist, dass man im Reisepass den Buchstaben P für pauper (arm) hat und deshalb unter der Aufsicht der Regierungskräfte und ihrer Agenten steht, die als „Gericht der Aufseher“ (Court of Guardians) fungieren. So lange diese Vermutung nicht offen zurückgewiesen wird, indem man anzeigt, dass man selbst Aufseher und Exekutor der Angelegenheit (Trust) vor dem Gericht ist, besteht die Vermutung, dass man ein Pauper (Armer) aufgrund Verzichts (by default) ist. Ebenso gilt man als schwachsinnig und muss deshalb den Vorschriften des Amtsvorstehers (Justiziar des Amtsgerichte) gehorchen.

    8. Die Vermutung des Treuhandgerichts

    Die Mitglieder der privaten BAR-Gilde nehmen an, dass man das treuhänderische Gericht als ein „öffentlicher Diener“ und „Regierungsbeschäftigter“ (Personal deutsch) akzeptiert. Dies wird allein schon deshalb unterstellt, weil man ein Römisches Gericht besucht. Da diese Gerichte nur für öffentliche Treuhänder nach den Regeln der Gilde und des Römischen Rechtssystems handeln, gibt es keinen Zweifel daran. Bevor diese Vermutung nicht offen bestritten wird, gilt diese Vermutung als einer der maßgeblichsten Gründe, mit dem sie ihre Jurisdiktion beanspruchen. Nur weil man vor ihnen erschienen ist. Es ist daher unabdingbar klar zu stellen, dass man nur zu Besuch und aufgrund einer Einladung anwesend ist. Man will nur einer Angelegenheit auf den Grund gehen und ist weder Regierungsbeschäftigter noch öffentlicher Treuhänder.

    9. Die Vermutung, dass die Regierung in zweierlei Rollen (als Exekutor und Begünstigter) handelt

    Die private Bar-Gilde ernennt den Richter/Friedensrichter für die bevorstehende Angelegenheit zum Exekutor, während der Staatsanwalt die Rolle als Begünstigter des Trusts übernimmt. Bevor diese Vermutung nicht offen zurückgewiesen wird und man dem Gericht nicht klar erklärt, dass man selbst der Begünstigte und Exekutor in der Sache (Trust) ist, gilt man als Treuhänder. Man ist in diesem Fall dann aufgrund von Verzicht den Regeln des Richters unterworfen.

    10. Die Vermutung des Exekutor de Son Tort

    Diese Vermutung bedeutet, dass angenommen wird, der Beklagte sei ein Exekutor de Son Tort, also ein „falscher Exekutor“. Wer seine Rechte als Exekutor und Begünstigter auf seinen Körper, seinen Verstand und auf seine Seele sicherstellen will, fordert damit den „rechtmäßigen“ Richter heraus. Deshalb gaukelt der Richter die Rolle des wahren Exekutors vor und hat das Recht, den „falschen Exekutor“ festzusetzen, zu inhaftieren, mit einem Bußgeld zu belegen oder in eine psychiatrische Untersuchung zu zwingen. Diese Vermutung bestreitet man, indem man sein Standing als Exekutor zusichert und dem Richter die Frage stellt, ob er als Exekutor de Son Tort zu handeln gedenkt. Der Richter wird vermutlich versuchen, Unterstützung von Gerichtsvollziehern und Vollzugsbeamten zu erhalten, um die falschen Ansprüche durchzusetzen.

    11. Die Vermutung der Inkompetenz

    Diese Vermutung unterstellt uns, zumindest unkundig in Rechtsdingen und deshalb inkompetent zu sein. Man bezweifelt die Fähigkeit, dass wir uns sachgemäß äußern und präsentieren können. Deshalb hat der Richter das Recht, uns festzusetzen, zu inhaftieren, uns mit einem Bußgeld zu belegen oder uns in eine psychiatrische Behandlung zu zwingen. Bevor man diese Vermutung nicht offen bestritten hat mit der Tatsache, dass man sein Standing als Exekutor und Begünstigter kennt und aktiv die gegenteilige Vermutung bestreitet und zurückweist, steht hinsichtlich des Plädoyers fest, dass man inkompetent ist und der Richter alles machen darf, um jemanden gefügig zu halten.

    12. Die Vermutung der Schuld

    Die Annahme, dass es sich bei der ganzen Angelegenheit um eine private Geschäftsaktivität der BAR-Gilde handelt, führt dazu, dass man schuldig ist, egal ob man auf „schuldig“, gar nicht oder auf „nicht schuldig“ plädiert. Zur Widerlegung dieser Vermutung eignet sich nur ein Affidavit der Wahrheit oder ein Beweissicherungsantrag mit eindringlicher Präjudiz in die öffentliche Aufzeichnung. Auch ein Einwand der mangelnden Schlüssigkeit (call a demurrer) kann vorgebracht werden. Bis dahin steht die Vermutung, dass man schuldig ist und festgehalten werden kann, bis der privaten BAR-Gilde eine Bürgschaft hinterlegt wird, die den Betrag abdeckt, den die Gilde für ihren Profit als ausreichend erachtet.

    Wer diese Ausführungen leichtfertig als Blödsinn abtun möchte, ist hiermit gerne aufgefordert, die 12 Schlüsselvermutungen der BAR mit echten Beweisen zu widerlegen.
    Dass Anwälte und Richter heute immer noch die gleichen Roben tragen, die Friedrich Wilhelm I einst anordnete, sollte jedem aufmerksamen Menschen allerdings sehr zu denken geben (Spitzbubenerlaß).

  11. Wenn man dazu das Geschäftsmodell der Erde nimmt, einerseits grenzenlose Produktion (Zinseszinssystem) und andererseits grenzenlose Zerstörung, verwundert die Beherrschungsideologie (positiv) und Beherrschungspraxis (negativ) nicht.
    Philosophie konkret: Welche Industrien regieren die Welt? (Fordismus)

  12. Im Handelsrecht sind diese Vermutungen bereits die Entehrung und jeder der diese verwendet muß im internationalen Handelrecht die Versicherung seiner öffentlichen Person verlieren – wenn der Anspruch durchsetzbar verschenkt wird.

  13. Ja, und die ganze Machtpyramide stürzt wie ein Kartenhaus zusammen, wenn der Kopf (vertreten durch eine winzige Minderheit) keinen Körper mehr hat, der ihm gehorcht.

    Hier kommt es auf jeden Einzelnen hat – Kohärenz !
    Eigene Geldschöpfung (kein GB) = souveräner Staat.
    Die Vorbereitung dazu ist die Verbreitung des Vorhabens durch das Internet, Mund-zu-Mund – klar und einfach, nicht intellektuell…
    Keiner ist dann mehr dazu bereit, mit Waffengewalt gegen ein Volk vorzugehen, was für die Freiheit ALLER kämpft …
    Das Kartenhaus stürzt ein.
    Die Chance ist der Einzelne, ich, du …
    Die Zeit läuft, ob es rasch genug Einsichtige gibt, wird sich zeigen …
    Unser Verstand neigt dazu, die Vergangenheit in die Zukunft zu projizieren.
    Es gibt ja aber „disruptive“ Prozesse. Umschwünge, ein AHA-Erlebnis kann von heute auf morgen geschehen.
    Kann, muß aber nicht …
    Also, wer weiß … ich mache derweil schon mal was …

  14. Die Postulierung und die Manipulation sind alte Methoden:

    Philosophie konkret: Massenmanipulation in der Moderne (Chomsky, Agamben, Freud)

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